Erbe
Der oder die Erben rücken kraft Gesamtrechtsnachfolge in den Nachlass mit allen Aktiven und Passiven ein (für Anteile in Personengesellschaften gilt jedoch das Prinzip der Sonderrechtsnachfolge). Anders als beim Vermächtnisnehmer ist bei der Gesamtrechtsnachfolge keine Übertragung mehr nötig. Die Erben haben das Recht zur Ausschlagung. Wird jemand nur Vorerbe, unterliegt er zugunsten des Nacherben gewissen Beschränkungen. Der Ersatzerbe wird nur Erbe, wenn der eigentlich vorgesehene Erbe vorverstirbt.