Ausschlagung
Der Erbe kann die Erbschaft binnen 6 Wochen ausschlagen, grundsätzlich gerechnet ab Kenntnis, im Falle einer Testamentseröffnung gerechnet ab diesem Zeitpunkt. Eine Ausschlagung kommt insbesondere bei Überschuldung des Nachlasses in Betracht; in diesem Fall kann jedoch auch eine Nachlassinsolvenz in Betracht kommt. Der Vermächtnisnehmer kann grundsätzlich ohne Beachtung einer Frist ausschlagen. In beiden Fällen kommt jedoch eine Ausschlagung nicht mehr in Betracht nach ausdrücklicher oder konkludenter Annahme.