Einziehungsklausel
Regelung im Gesellschaftsvertrag – häufig einer Kapitalgesellschaft -, nach welcher der Gesellschaftsanteil im Falle des Todes eines Gesellschafters eingezogen werden kann, häufig nur beschränkt auf den Fall, dass er nicht an nachfolgeberechtigte Personen vererbt wird. In der Regel ist die Einziehung verbunden mit der Zahlung einer Abfindung.