Pflichtteilsentzug
Die Entziehung des Pflichtteils bedarf einer entsprechenden letztwilligen Verfügung (in einem Testament oder Erbvertrag) und eines Entziehungsgrundes. Die Entziehungsgründe sind abschließend im Gesetz aufgeführt. Sie müssen bei Abfassung der letztwilligen Verfügung (noch) vorliegen und in dieser möglichst konkret bezeichnet werden, der ehrlose oder unsittliche Lebenswandel als einer der Gründe muss darüber hinaus auch noch beim Erbfall selbst vorliegen. Der Erblasser oder die Erben sind für das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweispflichtig, während derjenige Erbe, dem der Pflichtteil entzogen wurde, ggf. darlegen muss, dass der Erblasser ihm verziehen hat, da dann ggf. der Entzug wieder unwirksam geworden ist.