Pflichtteil
Als Pflichtteil bezeichnet man den Mindestanspruch auf Teilhabe am Nachlass der pflichtteilsberechtigten Erben (pflichtteilsberechtigt sind, je nachdem, die Abkömmlinge und der Ehegatte, bei kinderlosen Erblassern auch die Eltern des Erblassers). Der Pflichtteil geht auf Zahlung eines Betrages, der der Höhe nach dem Hälftigen gesetzlichen Erbteil entspricht. Der Pflichtteil ist nur ausnahmsweise durch Pflichtteilsentzug entziehbar.