Güterstand
Der gesetzliche Güterstand zwischen Ehegatten ist die Zugewinngemeinschaft. Sie kann durch Ehevertrag abbedungen oder modifiziert werden (bspw. zur Gütertrennung). Schuldrechtlich ist dabei auch eine Rückbeziehung möglich bis auf den Beginn der Ehe. Erbschaftsteuerlich wird die Rückbeziehung jedoch nicht anerkannt.