Gemischte Schenkung
Von einer gemischten Schenkung spricht man, wenn die Zuwendung von Vermögen an eine Person nicht völlig ohne Gegenleistung, sondern teilentgeltlich erfolgt. Das Entgelt kann ein Teilkaufpreis, eine Abstandszahlung oder ein Gleichstellungsgeld sein. Im weitesten Sinne kann die Gegenleistung auch aus einem Nießbrauch, einem Wohnrecht oder einer Versorgungsleistung bestehen. Schenkungssteuerlich ist dann nur der unentgeltliche Teil zu veranlagen. Einkommensteuerlich können die Gegenleistungen je nach Ausgestaltung voll, teilweise oder auch nicht abzugsfähig sein.