Dauer(testaments)vollstreckung
Im Gegensatz zur Abwicklungsvollstreckung kann die Dauervollstreckung länger dauern, bis zu 30 Jahren oder auf Lebenszeit. Motive hierfür können bspw. Schutz der Erben vor sich selbst oder vor Gläubigerzugriff sein. Im Gesellschaftsrecht wird sie häufig dann verfügt, wenn minderjährige Erben von der Teilnahme an den Entscheidungsprozessen des Unternehmens ferngehalten werden sollen. Eine (Dauer-) Testamentsvollstreckung ist nicht bei allen Unternehmensformen zulässig und bedarf je nach Rechtsform der Zulassung im Gesellschaftsvertrag.